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772.110 CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV CH-BS

§ 24 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Kälteerzeugungs- und Verteilanlagen

Massnahmen - Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen
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§ 24 Energieverordnung, EnV · Kälteerzeugungs- und Verteilanlagen

1. Die Spreizung zwischen Kondensations- und Verdampfungstemperatur ist dem Prozess anzupassen und minimal zu halten. Die Energieverluste im Teillastbereich sind zu minimieren.

2. Der Einsatz von Kältespeichern ist energietechnisch zu begründen.

3. Kälteverteilleitungen und die dazugehörenden Armaturen und Pumpen müssen gemäss Anhang 9 thermisch gedämmt werden.

4. Die Abwärme von Kälteanlagen muss genutzt werden, sofern eine Nutzung möglich und sinnvoll ist.

5. ...

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