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§ 23 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Wärmeverteilung, Warmwasser- und Wärmespeicher, Wärmetauscher

Massnahmen - Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen
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§ 23 Energieverordnung, EnV · Wärmeverteilung, Warmwasser- und Wärmespeicher, Wärmetauscher

1. Die Vorlauftemperatur bei neuen und ersetzten Wärmeabgabesystemen darf bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50°C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahlern sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und Ähnliches, sofern diese nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.

2. Für Räume oder Raumgruppen mit unterschiedlichen Nutzungen oder verschiedenen Betriebszeiten muss die Wärmeverteilung so ausgelegt werden, dass ein individueller Betrieb möglich ist.

3. Warmwasser- und Wärmespeicher sowie Wärmetauscher mit Betriebstemperaturen bis zu 90°C, die bezüglich Wärmedämmung nicht den energietechnischen Prüfverfahren des Bundes unterliegen, müssen die Anforderungen gemäss Anhang 8 erfüllen.

4. Neue Heizungsverteilleitungen inklusive Armaturen und Pumpen müssen in unbeheizten Räumen, im Freien und im Erdreich durchgehend nach den Anforderungen gemäss Anhang 9 wärmegedämmt werden.

5. Neue Warmwasserverteilleitungen inklusive Armaturen und Pumpen, die auf Betriebstemperatur gehalten werden, müssen sowohl in unbeheizten als auch in beheizten Räumen, im Freien und im Erdreich durchgehend nach den Anforderungen gemäss Anhang 9 wärmegedämmt werden.

6. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers müssen frei zugängliche, bestehende Wärmeverteilleitungen und Armaturen den Anforderungen an die Wärmedämmung gemäss Anhang 9 angepasst werden, soweit es von den bauphysikalischen Gegebenheiten und den örtlichen Platzverhältnissen her möglich ist.

7. Umwälzpumpen in haustechnischen Anlagen müssen bedarfsgerecht dimensioniert werden.

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