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772.110 CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV CH-BS

§ 21 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Heizung und Kühlung im Freien und von offenen oder ungenügend gedämmten Bauten und Anlagen

Massnahmen - Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen
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§ 21 Energieverordnung, EnV · Heizung und Kühlung im Freien und von offenen oder ungenügend gedämmten Bauten und Anlagen

1. Gemäss § 9 Abs. 7 EnG kann das Amt für Umwelt und Energie Ausnahmebewilligungen erteilen für Bauten und Anlagen, bei denen

a) die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert;

b) bauliche Massnahmen (z.B. Überdachungen) und betriebliche Massnahmen (z.B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind.

2. Ohne Bewilligung zugelassen sind Heizungen im Freien zur Erwärmung von

a) Weichen öffentlicher Verkehrsmittel;

b) * Arbeitsplätzen im Freien (z.B. Marktständen);

c) * ...

3. Heizungen im Freien sind wo möglich mit einer temperatur- und feuchtigkeitsabhängigen Regelung auszurüsten.

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