§ 20 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Elektrizität
§ 20 Energieverordnung, EnV · Elektrizität
1. Neubauten sowie umgebaute und umgenutzte Gebäude mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1'000 m² müssen den Grenzwert für Beleuchtung gemäss der Norm SIA 387/4 «Elektrizität in Gebäuden - Beleuchtung» einhalten. Davon ausgenommen sind Gebäude oder Teile davon der Gebäudekategorien I und II (Wohnen MFH und Wohnen EFH).
2. Wird der Nachweis erbracht, dass die Einzelanforderung laut des vereinfachten Nachweises gemäss der Norm SIA 387/4 «Elektrizität in Gebäuden - Beleuchtung» eingehalten wird, kann auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für Beleuchtung verzichtet werden.
3. Neue und ersetzte Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehenden Bauten so zu erstellen, dass entweder
a) * der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 12 W/m² nicht überschreitet, oder
b) * die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung die Grenzwerte der Norm SIA 382/1 «Lüftungs- und Klimaanlagen - Allgemeine Grundlagen und Anforderungen» einhalten.
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6. Vom Verbot von der Neuinstallation von Elektroheizungen zur Gebäudebeheizung sind befreit
a) Handtuchradiatoren oder Heizstrahler in Badezimmern;
b) Notheizungen bei Wärmepumpen für Aussentemperaturen unter der Auslegungstemperatur der Hauptheizung;
c) Notheizungen bei handbeschickten Holzheizungen bis zu einer Leistung von 50 Prozent des Leistungsbedarfs.
7. Für Gebäude und Einrichtungen, die aufgrund ihrer Funktion nicht dauernd beheizt werden müssen wie z.B. Kirchen, kann auf begründetes Gesuch hin eine Bewilligung für eine Elektroheizung erteilt werden.
8. Elektrische Wärmepumpen für die Raumheizung müssen eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,6 aufweisen.