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772.110 CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV CH-BS

§ 2 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Geltungsbereich

Massnahmen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Energieverordnung, EnV · Geltungsbereich

1. Teil B «Massnahmen» dieser Verordnung legt Anforderungen fest an

a) den Wärmeschutz, Energieverbrauch sowie den Anteil erneuerbarer Energie für heiz- und kühlbare Neubauten sowie für Umbauten und Umnutzungen solcher Bauten;

b) die Deckung des Wärmebedarfs bei Neubauten;

c) die Eigenstromerzeugung;

d) gebäudetechnische Anlagen, die neu installiert werden, sowie an Bauteile (z.B. Fenster), die ohne Baubewilligung errichtet werden können;

e) die energietechnische Überwachung von Bau- und Installationsvorhaben sowie von bestehenden Feuerungsanlagen.

2. Für den Ersatz oder die Änderung von haustechnischen Anlagen oder deren Schlüsselkomponenten gelten die Anforderungen, soweit sie technisch und betrieblich möglich sind und der Aufwand verhältnismässig ist.

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