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772.110 CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV CH-BS

§ 19 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Wärmeerzeuger und Wassererwärmer

Massnahmen - Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen
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§ 19 Energieverordnung, EnV · Wärmeerzeuger und Wassererwärmer

1. Beim Ersatz des zentralen Wärmeerzeugers für Heizung oder für Heizung kombiniert mit Warmwasser in bestehenden Bauten muss ein System basierend auf erneuerbarer Energie gemäss Anhang 6 eingesetzt werden.

2. Ist der Einsatz eines solchen Systems technisch nicht möglich oder führt er zu Mehrkosten, darf der Anteil an fossiler Energie 80 Prozent des massgebenden Heizenergiebedarfs nicht überschreiten. Dieser Nachweis kann erbracht werden durch folgende Massnahmen

a) Umsetzung einer Standardlösung gemäss Anhang 7 oder einer Kombination zweier Standardlösungen, so dass die Anforderung erfüllt ist;

b) Erbringung eines MINERGIE®-Zertifikats;

c) Erreichung der GEAK-Klasse C (Gesamtenergie).

3. Die Berechnungsweise, die Standardlösungen sowie die Befreiungen sind in Anhang 7 geregelt.

3bis In Gebieten, die im Teilrichtplan Energie als Fernwärmegebiete oder Wärmeverbundgebiete bezeichnet sind, ist es zulässig, einen defekten Wärmeerzeuger befristet bis zum Anschluss an das Wärmenetz durch einen fossilen Wärmeerzeuger zu ersetzen. Der Anschluss an ein Wärmenetz hat zwingend zu erfolgen, sobald der Anschluss möglich wird. Der befristet eingesetzte fossile Wärmeerzeuger ist dann umgehend stillzulegen und auszubauen.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

4. Beim Ersatz von zentralen Wassererwärmern in bestehenden Wohnbauten, Schulen, Restaurants, Spitälern, Sportbauten, Hallenbädern (Nutzungen gemäss SIA 380/1) muss das Warmwasser zu mindestens 50 Prozent mit erneuerbarer Energie erzeugt werden.

5. Wassererwärmer müssen für eine Betriebstemperatur von höchstens 60°C ausgelegt werden. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher liegen muss.

6. Mit fossilen Brennstoffen betriebene Wärmeerzeuger mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110°C müssen die Kondensationswärme ausnützen können.

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