§ 17 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV)
§ 17 Energieverordnung, EnV
1. Neue Bauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber.
2. Die Leistung der im, auf oder am Gebäude installierten Elektrizitätserzeugungsanlage bei Neubauten muss mindestens 10 W pro m² Energiebezugsfläche betragen, wobei nie 30 kW oder mehr verlangt werden.
3. Von den Anforderungen gemäss Abs. 2 befreit sind Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 200 m² beträgt, oder maximal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1'000 m² beträgt.
4. Elektrizität aus WKK-Anlagen kann nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs (gemäss § 16) eingerechnet wird und wenn die Antriebsenergie erneuerbar ist.
5. In Fällen, in denen die Elektrizitätserzeugung technisch nicht möglich oder sinnvoll ist, ist eine Ersatzabgabe zu entrichten.
6. Die Höhe der Ersatzabgabe und deren weiteren Modalitäten werden im Anhang 5 festgelegt.