Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.110 CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV CH-BS

§ 15 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Erleichterungen

Massnahmen - Anforderungen an den Wärmeschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (79 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Energieverordnung, EnV · Erleichterungen

1. Das Amt für Umwelt und Energie kann auf Gesuch hin Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz gewähren für z.B.

a) Gebäude, die auf weniger als 10°C aktiv beheizt werden;

b) Gebäude, die höchstens während drei Jahren beheizt werden (provisorische Nutzungen oder Bauten);

c) zwischengenutzte Gebäude, wenn deren Nutzungsdauer drei Jahre übersteigt. Die Anforderungen werden vom Amt für Umwelt und Energie fallweise festgelegt;

d) denkmalpflegerisch schützenswerte Gebäude, falls das Erscheinungsbild übermässig beeinträchtigt würde;

e) Umbauten, wenn zwingende bauphysikalische Gründe vorliegen und die Einhaltung der Anforderungen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre;

f) Gebäude oder Räume, in denen längerfristig beträchtliche, anderweitig nicht nutzbare Fremd- oder Abwärmemengen anfallen und bei denen deshalb das Einhalten der Anforderungen zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde.

2. Gesuche für Erleichterungen müssen eine Darstellung der Probleme, eine nachvollziehbare Energiebilanz sowie einen Vorschlag für angemessene Energiesparmassnahmen und Einrichtungen zur Messung des Energieverbrauchs enthalten.

← § 14 Energieverordnung, EnV Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Zwischenziele auf dem Weg zu 1 Tonne CO2 § 16 Energieverordnung, EnV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →