772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 14 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Gewächshäuser und Traglufthallen
Massnahmen - Anforderungen an den Wärmeschutz
§ 14 Energieverordnung, EnV · Gewächshäuser und Traglufthallen
1. Für Gewächshäuser, in denen zur Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EN-131 der Schweizerischen Energiefachstellenkonferenz (EnFK).
2. Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EN-132 der EnFK.