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772.110 CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV CH-BS

§ 14 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Gewächshäuser und Traglufthallen

Massnahmen - Anforderungen an den Wärmeschutz
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§ 14 Energieverordnung, EnV · Gewächshäuser und Traglufthallen

1. Für Gewächshäuser, in denen zur Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EN-131 der Schweizerischen Energiefachstellenkonferenz (EnFK).

2. Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EN-132 der EnFK.

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