772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 13 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Kühl- und Tiefkühlräume
Massnahmen - Anforderungen an den Wärmeschutz
§ 13 Energieverordnung, EnV · Kühl- und Tiefkühlräume
1. Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m² nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen
a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;
b) gegen Aussenklima: 20°C;
c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C.
2. Für Kühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U ≤ 0,15 W/m²K einhalten.