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§ 13 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Kühl- und Tiefkühlräume

Massnahmen - Anforderungen an den Wärmeschutz
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§ 13 Energieverordnung, EnV · Kühl- und Tiefkühlräume

1. Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m² nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen

a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;

b) gegen Aussenklima: 20°C;

c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C.

2. Für Kühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U ≤ 0,15 W/m²K einhalten.

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