772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 12 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Sommerlicher Wärmeschutz
Massnahmen - Anforderungen an den Wärmeschutz
§ 12 Energieverordnung, EnV · Sommerlicher Wärmeschutz
1. Der sommerliche Wärmeschutz ist gemäss Norm SIA 180 nachzuweisen und einzuhalten.
2. Sind Kühlungen aus betrieblichen Gründen nötig oder erwünscht, ist der Nachweis gemäss Norm SIA 382/2 «Klimatisierte Gebäude - Leistungs- und Energiebedarf» zu erbringen.
3. Bei gekühlten Räumen müssen die Anforderungen an den g-Wert sowie an die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik eingehalten werden.
4. Bei allen anderen Räumen müssen die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik eingehalten werden.