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§ 12 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Sommerlicher Wärmeschutz

Massnahmen - Anforderungen an den Wärmeschutz
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§ 12 Energieverordnung, EnV · Sommerlicher Wärmeschutz

1. Der sommerliche Wärmeschutz ist gemäss Norm SIA 180 nachzuweisen und einzuhalten.

2. Sind Kühlungen aus betrieblichen Gründen nötig oder erwünscht, ist der Nachweis gemäss Norm SIA 382/2 «Klimatisierte Gebäude - Leistungs- und Energiebedarf» zu erbringen.

3. Bei gekühlten Räumen müssen die Anforderungen an den g-Wert sowie an die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik eingehalten werden.

4. Bei allen anderen Räumen müssen die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik eingehalten werden.

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