772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 11 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Systemanforderungen für den winterlichen Wärmeschutz
Massnahmen - Anforderungen an den Wärmeschutz
§ 11 Energieverordnung, EnV · Systemanforderungen für den winterlichen Wärmeschutz
1. Der Heizwärmebedarf muss nach dem Verfahren berechnet werden, das in der Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf» festgelegt ist.
2. Für Neubauten der Gebäudekategorien I bis IV ist die maximale spezifische Heizleistung einzuhalten gemäss Tabelle in Anhang 2.
3. Die Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen betragen 150 Prozent der Grenzwerte für Neubauten. Neubauartige Umbauten müssen die Anforderungen an Neubauten erfüllen.
4. Bei Umbauten und Umnutzungen müssen alle Räume, die von bewilligungspflichtigen Änderungen betroffen sind, in den Systemnachweis miteinbezogen werden. Vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffene Räume können jedoch ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden.