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§ 9 Energiegesetz (EnG) - Elektroheizungen, Heizungen im Freien

Massnahmen
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§ 9 EnG · Elektroheizungen, Heizungen im Freien

1. Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung ist nicht zulässig.

2. Der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ist nicht zulässig.

3. Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen, bei denen die Erstinstallation älter als 25 Jahre ist, sind innerhalb von 15 Jahren nach Wirksamwerden dieses Gesetzes durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

4. Eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung darf nicht als Zusatzheizung eingesetzt werden.

5. Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.

6. Die Verordnung regelt Befreiungen.

7. Heizungen und Kühlungen im Freien und von offenen oder ungenügend gedämmten Bauten und Anlagen sind ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.

Direkt elektrische Beheizungen sind nur zulässig, wenn der erneuerbare Strom vor Ort produziert wird.

Die Verordnung kann Abweichungen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dafür sprechen und die zumutbaren Massnahmen für eine effiziente Energienutzung getroffen werden.

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