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§ 8 Energiegesetz (EnG) - Gebäudeenergieausweis

Massnahmen
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§ 8 EnG · Gebäudeenergieausweis

1. Der Kanton führt den Gebäudeenergieausweis der Kantone GEAK ein.

2. Der Regierungsrat kann für Bauten mit einer fossilen Heizung, die älter als 15 Jahre ist, die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises der Kantone GEAK verlangen.

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