Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.100 ENG CH-BS

§ 6 Energiegesetz (EnG) - Elektrizität

Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 EnG · Elektrizität

1. Neue Bauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität auf Grundlage von erneuerbaren Energien selber.

2. Die Verordnung regelt die Art und den Umfang sowie die Befreiungen. Sie berücksichtigt dabei die Energiebezugsfläche als Berechnungsgrundlage für die selber zu erzeugende Elektrizität.

3. Gebäude und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu planen und auszuführen, dass die Elektrizität sparsam und rationell genutzt wird.

← § 5 EnG Energiegesetz (EnG) § 7 EnG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →