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§ 40 Energiegesetz (EnG)
Vollzug, Kontrolle, Statistik - Fachkommission
§ 40 EnG
1. Der Regierungsrat wählt eine beratende Fachkommission. Diese setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft, der Umweltverbände, der kantonalen Verwaltung sowie der Hochschulen bzw. Fachhochschulen.
2. Die Kommission erlässt Empfehlungen, insbesondere über die Höhe der Beitragssätze und Schwerpunkte bei den Förderungsmassnahmen. Sie überwacht den effizienten und zukunftsgerichteten Einsatz der Mittel.