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772.100 ENG CH-BS

§ 39 Energiegesetz (EnG)

Vollzug, Kontrolle, Statistik - Berichterstattung
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§ 39 EnG

1. Der Kanton ist zu Erhebungen über den Energieverbrauch ermächtigt.

2. Der Kanton führt regelmässig Erfolgskontrollen über die eingeleiteten Massnahmen durch, wie etwa Kosten-/Nutzen-Analysen, Fristen, Ist/Soll-Vergleiche, und berichtet darüber.

3. Der Regierungsrat berichtet dem Grossen Rat mindestens alle vier Jahre über die Ziele und deren Erreichung in der Energieversorgung, und der rationellen Energienutzung sowie über die Entwicklung in der kantonalen Energiestatistik.

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