Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.100 ENG CH-BS

§ 38 Energiegesetz (EnG)

Vollzug, Kontrolle, Statistik - Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 38 EnG

1. Der Regierungsrat regelt namentlich Bewilligungen und Kontrollen. Er kann die Vollzugsaufgaben auf Private übertragen.

← § 37f EnG Energiegesetz (EnG) § 39 EnG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →