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§ 37e Energiegesetz (EnG) - Andere gasbetriebene Geräte und Anlagen

Entschädigung bei Einstellung der Gasversorgung
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§ 37e EnG · Andere gasbetriebene Geräte und Anlagen

1. Können andere gasbetriebene Geräte und Anlagen aufgrund der Einstellung der Gasversorgung nicht mehr genutzt werden, kann zur Verminderung von Härtefällen eine angemessene Entschädigung gewährt werden.

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