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§ 37c Energiegesetz (EnG) - Gasherde und Gasbacköfen in Privathaushalten

Entschädigung bei Einstellung der Gasversorgung
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§ 37c EnG · Gasherde und Gasbacköfen in Privathaushalten

1. Können Gasherde und Gasbacköfen in Privathaushalten aufgrund der Einstellung der Gasversorgung nicht mehr genutzt werden, besteht Anspruch auf eine Entschädigung, sofern die durchschnittliche Lebensdauer des Geräts noch nicht erreicht ist.

2. Die Entschädigung wird pauschal ausgerichtet. Die Pauschale orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten für die Neuanschaffung eines vergleichbaren Geräts, an der durchschnittlichen Lebensdauer sowie an der bisherigen Nutzungsdauer.

3. Erfordert der Ersatz eines Gasherds oder eines Gasbackofens durch einen Elektroherd oder Elektrobackofen eine Anpassung der in der Liegenschaft vorhandenen Elektroinstallationen, insbesondere einen Wechsel von einem einphasigen auf einen dreiphasigen Anschluss, werden die dadurch entstehenden Kosten abgegolten. Der Regierungsrat legt in der Verordnung einen Maximalbetrag fest, der sich an den durchschnittlichen Installationskosten orientiert. In begründeten Ausnahmefällen kann eine höhere Entschädigung ausgerichtet werden. Der Betrag kann reduziert werden, wenn die vorhandenen Elektroinstallationen nicht mehr den aktuell geltenden Vorschriften entsprechen.

4. Für Gasherde und Gasbacköfen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung installiert werden, kann die Entschädigung reduziert oder verweigert werden.

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