§ 37b Energiegesetz (EnG) - Gaszentralheizungen
§ 37b EnG · Gaszentralheizungen
1. Eigentümerinnen und Eigentümer von Gaszentralheizungen, deren Anlagen aufgrund der Einstellung der Gasversorgung nicht mehr genutzt werden können, haben Anspruch auf eine Entschädigung, sofern die durchschnittliche Lebensdauer der Anlage noch nicht erreicht ist.
2. Die Entschädigung wird pauschal ausgerichtet. Die Pauschale orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten für die Neuerstellung von Heizungsanlagen vergleichbarer Leistung, an der durchschnittlichen Lebensdauer sowie an der bisherigen Nutzungsdauer.
3. Kann eine Gaszentralheizung aus technischen Gründen nicht mehr weiter betrieben werden und ist der Anschluss der betroffenen Liegenschaft an ein Fern- oder Nahwärmenetz noch nicht möglich, kann ein Beitrag an die Installationskosten eines Mietheizkessels gewährt werden. Entscheidet sich die Anlageneigentümerin oder der Anlageneigentümer stattdessen für den Ersatz der bestehenden Heizungsanlage, reduziert sich bei einer späteren Einstellung der Gasversorgung die Entschädigung gemäss Abs. 1 auf maximal denjenigen Betrag, der für die Kesselmiete angefallen wäre.