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§ 37a Energiegesetz (EnG) - Grundsatz

Entschädigung bei Einstellung der Gasversorgung
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§ 37a EnG · Grundsatz

1. Bei Einstellung der Gasversorgung haben betroffene Gasbezügerinnen und Gasbezüger Anspruch auf eine Entschädigung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.

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