772.100
ENG
CH-BS
§ 37 Energiegesetz (EnG)
Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus - Vollzug
§ 37 EnG
1. Wer einen Anspruch auf Auszahlung des Strompreis-Bonus geltend macht, hat der zuständigen Behörde die für die Berechnung der Höhe des Strompreis-Bonus notwendigen Angaben bekanntzugeben.
2. Der vollziehenden Behörde sind die notwendigen Daten durch die Steuerverwaltung bekanntzugeben.