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§ 37 Energiegesetz (EnG)

Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus - Vollzug
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§ 37 EnG

1. Wer einen Anspruch auf Auszahlung des Strompreis-Bonus geltend macht, hat der zuständigen Behörde die für die Berechnung der Höhe des Strompreis-Bonus notwendigen Angaben bekanntzugeben.

2. Der vollziehenden Behörde sind die notwendigen Daten durch die Steuerverwaltung bekanntzugeben.

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