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§ 36 Energiegesetz (EnG)

Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus - Vollzug
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§ 36 EnG

1. Die Lenkungsabgabe wird für Rechnung der vollziehenden Behörde von den Stromlieferanten bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern erhoben. Sie ist gesondert in Rechnung zu stellen.

2. Der Strompreis-Bonus an die Bezugskategorie Haushalte ist unabhängig von der Stromrechnung auszurichten.

3. Bei der Auszahlung ist über Höhe, Sinn und Zweck des Strompreis-Bonus zu informieren.

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