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CH-BS
§ 36 Energiegesetz (EnG)
Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus - Vollzug
§ 36 EnG
1. Die Lenkungsabgabe wird für Rechnung der vollziehenden Behörde von den Stromlieferanten bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern erhoben. Sie ist gesondert in Rechnung zu stellen.
2. Der Strompreis-Bonus an die Bezugskategorie Haushalte ist unabhängig von der Stromrechnung auszurichten.
3. Bei der Auszahlung ist über Höhe, Sinn und Zweck des Strompreis-Bonus zu informieren.