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§ 35 Energiegesetz (EnG)
Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus - Vollzug
§ 35 EnG
1. Der Regierungsrat sorgt dafür, dass Stromverbraucherinnen und -verbraucher, die ihren Bedarf durch Eigenversorgung oder aus anderen Bezugsquellen als den Industriellen Werken Basel decken, weder erhebliche Vor- noch Nachteile erfahren.
2. Für die Abgrenzung der Bezugskategorie der Grossbezüger ist die bezogene Energiemenge massgeblich.
3. Haushalte können bei Vorliegen spezieller Umstände, die auf einen besonders hohen Stromverbrauch schliessen lassen, befristet ganz oder teilweise von der Lenkungsabgabe befreit werden.
4. Die Zinserträge auf den eingenommenen Lenkungsabgaben können zur Deckung der Vollzugskosten herangezogen werden.