§ 34 Energiegesetz (EnG)
§ 34 EnG
1. Der Strompreis-Bonus wird für die Bezugskategorie Betriebe nach der vom Betrieb im Kanton bezahlten Lohnsumme ausgerichtet. Bei selbständig Erwerbenden wird auf das Einkommen abgestellt, das die Steuerverwaltung nach Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ermittelt.
2. Sowohl die Lohnsumme, wie auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird nur bis zu der Beitragsgrenze gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung angerechnet.
3. Für die Bemessung des Strompreis-Bonus wird die massgebliche Lohnsumme des Vorjahres mit dem Prozentsatz des im Kanton steuerpflichtigen Ertrages (Steuerquote) gemäss dem Gesetz über die direkten Steuern multipliziert.
4. Zur Vermeidung eines übermässigen Verwaltungsaufwandes kann der Regierungsrat auf dem Verordnungswege eine Lohnsummengrenze festsetzen, unterhalb derer auf die Auszahlung des Strompreis-Bonus verzichtet werden kann.