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§ 32 Energiegesetz (EnG)

Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus - Strompreis-Bonus
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§ 32 EnG

1. Massgeblich für die Höhe des Strompreis-Bonus einer Bezugskategorie ist die kumulierte Lenkungsabgabe der jeweiligen Bezugskategorie im Vorjahr.

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