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§ 30 Energiegesetz (EnG)

Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus - Lenkungsabgabe
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§ 30 EnG

1. Besonders energieintensive Betriebe können ganz oder teilweise von der Lenkungsabgabe befreit werden, sofern sie erkennbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind und die Nettomehrbelastung im Vergleich mit anderen Standorten erheblich ist.

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