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§ 3 Energiegesetz (EnG)

Grundsätze
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§ 3 EnG

1. Die Energie ist sparsam zu verwenden.

2. Die Massnahmen nach diesem Gesetz müssen verhältnismässig sein.

3. Bei Wirtschaftlichkeitsrechnungen können die externen Kosten der Energieträger berücksichtigt werden.

4. Anlagen zur Umwandlung und Nutzung von Energie sollen unter angemessener Schonung der Umwelt einen möglichst hohen Wirkungsgrad haben.

5. Soweit möglich und ökologisch sinnvoll soll anstelle technisch hochwertiger Energie Umgebungs- und Abwärme genutzt werden.

6. Die Ressourcen sind durch den Einsatz erneuerbarer Energien möglichst zu schonen.

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