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§ 29 Energiegesetz (EnG)

Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus - Lenkungsabgabe
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§ 29 EnG

1. Die Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch wird in Rappen für jede Bezugskategorie gesondert erhoben.

2. Die Höhe der Lenkungsabgabe orientiert sich an der Entwicklung des Stromverbrauches unter Berücksichtigung der externen Kosten. Sie ist so zu bemessen, dass ihr Ertrag mindestens 20% des Umsatzes beträgt.

3. Der Regierungsrat beschliesst die Höhe der Lenkungsabgabe.

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