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§ 28 Energiegesetz (EnG)

Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus - Lenkungsabgabe
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§ 28 EnG

1. Die Verbraucherinnen und Verbraucher der Bezugskategorien Haushalte und Betriebe, ohne Grossbezüger, unterliegen einer Lenkungsabgabe auf ihrem Stromverbrauch.

2. Für die Bezugskategorie Grossbezüger kann die Lenkungsabgabe durch Branchenvereinbarungen ebenfalls eingeführt werden.

3. Auf unterbrechbaren Stromlieferungen aus erneuerbaren Energien für Wärmepumpen wird keine Lenkungsabgabe erhoben. Die Abrechnung erfolgt gesondert vom übrigen Verbrauch.

4. Strombezüge für das Laden von Elektroautos sind von der Lenkungsabgabe befreit, soweit ein Zuschlag für die Elektrifizierung der motorisierten Mobilität erhoben wird.

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