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§ 26 Energiegesetz (EnG)

Finanzierung
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§ 26 EnG

1. Zur Finanzierung der dem Kanton aus diesem Gesetz erwachsenden Verpflichtungen zur Prüfung förderungswürdiger Massnahmen, Entrichtung von Beiträgen, Überwachung von Bauten und Anlagen sowie zur Beratung wird auf den Netzkosten (Netzgebühren plus Lenkungsabgabe) eine Förderabgabe von höchstens zwölf Prozent erhoben. Der Regierungsrat setzt die Förderabgabe herab, wenn das im Fonds angesparte Kapital einen Jahresertrag übersteigt und keine grossen Projekte absehbar sind. Die Förderabgabe wird für Rechnung der vollziehenden Behörde von den Stromlieferantinnen und Stromlieferanten bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern erhoben. Sie ist gesondert in Rechnung zu stellen.

2. Der Regierungsrat bezeichnet eine Verwaltungseinheit, die mit diesen Mitteln einen besonderen Fonds äufnet und führt.

3. Der Regierungsrat berichtet dem Grossen Rat jährlich im Jahresbericht über die Verwendung dieser Mittel.

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