§ 25 Energiegesetz (EnG) - Einschränkungen
§ 25 EnG · Einschränkungen
1. Der Beitrag wird reduziert oder ganz verweigert, wenn der Wirkungsgrad der Energienutzung bei dem vom Vorhaben betroffenen Objekt unzureichend ist.
2. Der Beitrag kann verweigert werden, wenn die Eigentümerschaft des betroffenen Objekts aufgrund einer Vereinbarung mit Kanton oder Bund von der CO₂-Abgabe befreit ist.
3. Der Beitrag kann verweigert werden, wenn die Massnahme zur Einhaltung einer gesetzlichen Bestimmung dient.
4. Fördergegenstände können von der Einhaltung von Zusatzbedingungen abhängig gemacht werden, wie z.B. der Vorlage eines Gebäudeenergieausweises.
5. Kumulierungen von Staatsbeiträgen nach § 14 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 dürfen nur bis zur Grenze der Wirtschaftlichkeit erfolgen.
6. Ohnehin wirtschaftliche Massnahmen sind nicht beitragsberechtigt. Vorbehalten bleiben Markthindernisse, wie etwa die Miet-/Vermietproblematik, Sparaktionen oder ungenügende Information.
7. Der maximale Anspruch auf einen Förderbeitrag ist begrenzt. Der Regierungsrat legt den maximalen Beitrag fest. Die zuständige Behörde kann den vollen Beitrag ausrichten, wenn feststeht, dass die aus der Förderabgabe zur Verfügung stehenden Gelder ausreichen.
8. Bagatellbeiträge werden nicht ausbezahlt. Der Regierungsrat legt die untere Limite fest.
9. Die zuständige Verwaltungseinheit kann die Beiträge in Teilraten über mehrere Jahre entrichten, wenn feststeht, dass die gemäss § 26 erhaltenen Mittel für die Ausrichtung sämtlicher Beiträge nicht ausreichen.
10. 80% des Beitrages an Anlagen und Energiesparprogramme werden jeweils im Rahmen des verfügbaren Jahreskredits nach Erlass der Auszahlungsverfügung ausbezahlt. Der Rest wird nach einem vollen Betriebsjahr und nach Erstellung einer Wirkungskontrolle ausbezahlt. Die Verordnung regelt die Ausnahmen.