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§ 24 Energiegesetz (EnG) - Besondere Beitragssätze
Förderungsmassnahmen - Beiträge
§ 24 EnG · Besondere Beitragssätze
1. Für grössere Anlagen zur Nutzung von Abwärme und erneuerbarer Energien werden die Beiträge individuell festgesetzt. Sie dürfen die nicht amortisierbaren Kosten der Anlage nicht übersteigen.
2. Der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Verwaltungseinheit kann Beiträge für besondere Technologien, Konzepte und die unter § 21 aufgeführten Finanzierungs- und Planungsinstrumente im Einzelfall festlegen.