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§ 23 Energiegesetz (EnG) - Normale Beitragssätze

Förderungsmassnahmen - Beiträge
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§ 23 EnG · Normale Beitragssätze

1. Der Beitrag an die Kosten von Effizienzverbesserungen, insbesondere von Gebäudeisolationen oder Energieanlagen, sowie an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien beträgt 10% bis 40% der Investitionskosten. Vorbehalten bleibt § 25 Abs. 2 und 3.

2. Andere Beiträge des Bundes und des Kantons werden bei der Festlegung des Förderungsbeitrages angemessen berücksichtigt.

3. Der Regierungsrat legt die Beitragssätze für kleine und mittlere Anlagen und einzelne Massnahmenkategorien nach Erfahrungswerten pauschal fest. Bei Anlagen mit besonders langer Lebensdauer können höhere Beitragssätze zur Anwendung gelangen.

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