§ 22 Energiegesetz (EnG)
§ 22 EnG
1. Der Kanton ist für eine Energieberatung im Sinne dieses Gesetzes besorgt.
2. Der Kanton kann die weitergehende Beratung und Betreuung im Sinne dieses Gesetzes fördern, insbesondere bei Sanierungsvorhaben.
3. Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung in Energiefragen in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Fachverbänden und den höheren Lehranstalten.
4. Der Kanton kann private Vereinigungen fördern, soweit diese im Auftrag des Staates wesentliche öffentliche Aufgaben der Information, der Beratung oder der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieversorgung und -nutzung erfüllen.
5. Wird die Energieberatung extern vergeben, wird dieser Auftrag periodisch öffentlich ausgeschrieben. Die zuständige Behörde sorgt für eine zeitgemässe Qualitätssicherung und eine zielkonforme Beratung.