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§ 21 Energiegesetz (EnG)

Förderungsmassnahmen - Grundsatz
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§ 21 EnG

1. Der Kanton fördert Finanzierungs- und Planungsinstrumente, wie insbesondere Planungswettbewerbe, Programme, Konzepte, Studien sowie Aktionen zur Motivation der Bevölkerung, und führt diese auch selber durch.

2. Der Kanton bietet die von ihm eingesetzten Finanzierungsinstrumente nach markt- und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen an, so dass ein ausreichender Wettbewerb unter den verschiedenen Anbietenden möglich ist.

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