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§ 16 Energiegesetz (EnG) - Ausnahmen
Massnahmen
§ 16 EnG · Ausnahmen
1. Die Vorsteherin resp. der Vorsteher des zuständigen Departements oder die von ihr bzw. ihm bezeichnete Verwaltungseinheit kann Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn die Einhaltung der Bestimmung dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen unzweckmässig oder unzumutbar wäre oder schwerwiegende Nachteile zur Folge hätte.
2. Vorbehältlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung besteht kein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen.
3. Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden.
4. Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn dadurch keine öffentlichen oder überwiegende private Interessen verletzt werden.