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§ 14 Energiegesetz (EnG)

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§ 14 EnG

1. Eigenproduzierte Energie aus erneuerbaren Energien, namentlich Photovoltaik, Biogas usw., kann in das kantonale Elektrizitäts- und Gasnetz in einer dafür geeigneten Form eingespeist werden und wird von der Netzbetreiberin vergütet. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Vergütung.

2. Die Netzbetreiberin vergütet Elektrizität aus Photovoltaikanlagen, für die beim Bund eine Einspeisevergütung gemäss Art. 7a des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG) vom 26. Juni 1998 beantragt worden ist, zu den Bedingungen und Ansätzen der eidgenössischen Energieverordnung (EnV) vom 7. Dezember 1998.

3. Für Photovoltaikanlagen ohne Einspeisevergütung gemäss Absatz 2 wird der Vergütungssatz für eigenproduzierte erneuerbare elektrische Energie vom Regierungsrat festgelegt. Die Höhe sowie die Dauer dieser Vergütung orientiert sich an den Ansprüchen für den kostendeckenden Betrieb einer entsprechenden Anlage.

4. Die Vergütungen, die nicht durch den Verkauf von Solarstrom, Biogas usw. oder durch die Einspeisevergütung des Bundes gedeckt werden, werden den jeweiligen Netzkosten belastet. Der dadurch verursachte Zuschlag auf den Netzkosten darf 0,4 Rp./kWh nicht übersteigen.

5. Auf Eigenverbrauch von Elektrizität aus Eigenproduktion werden keine kantonalen Abgaben erhoben. Die Netzbetreiberin erhebt bei Anschlüssen mit Eigenproduktion die gleichen Gebühren, die sie von den übrigen Abnehmern verlangt.

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