Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.100 ENG CH-BS

§ 13 Energiegesetz (EnG) - Betriebsoptimierung

Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 EnG · Betriebsoptimierung

1. In Nichtwohnbauten ist innerhalb dreier Jahre nach Inbetriebsetzung und danach periodisch eine Betriebsoptimierung für die Gewerke Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation vorzunehmen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen von Grossverbrauchern, die mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung im Sinne von § 17 abgeschlossen haben.

2. In Wohnbauten mit komplexen Haustechnik-Gewerken können Betriebsoptimierungen verlangt werden.

3. Die zuständige Behörde anerkennt zertifizierte Branchenlösungen basierend auf nationalen Standards der Fachverbände zur Qualitätssicherung.

4. Die Verordnung regelt Verfahren und Details.

← § 12 EnG Energiegesetz (EnG) § 14 EnG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →