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§ 11 Energiegesetz (EnG) - Direkt elektrisch beheizte Brauchwarmwassererwärmer

Massnahmen
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§ 11 EnG · Direkt elektrisch beheizte Brauchwarmwassererwärmer

1. Der Ersatz eines zentralen, direkt elektrisch beheizten Brauchwarmwassererwärmers ist meldepflichtig.

2. Der Neueinbau oder Ersatz von zentralen, ausschliesslich direkt elektrisch beheizten Brauchwarmwassererwärmern ist verboten.

3. Bestehende zentrale Brauchwarmwassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bei Wohnnutzungen innerhalb von 15 Jahren nach Wirksamwerden dieses Gesetzes durch Anlagen so zu ersetzen oder durch andere Einrichtungen zu ergänzen, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

4. Die Verordnung kann Befreiungen vorsehen.

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