772.100
ENG
CH-BS
§ 1 Energiegesetz (EnG)
Zweck
§ 1 EnG
1. Dieses Gesetz bezweckt
a) die effiziente, umweltschonende und wirtschaftliche Verwendung der Energie zu fördern;
b) die Energieversorgung zu sichern;
c) im Sinne der Ressourcenschonung erneuerbare Energien zu fördern und die Abhängigkeit von importierter Energie zu mindern.