Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

§ 1 EnG

1. Dieses Gesetz bezweckt

a) die effiziente, umweltschonende und wirtschaftliche Verwendung der Energie zu fördern;

b) die Energieversorgung zu sichern;

c) im Sinne der Ressourcenschonung erneuerbare Energien zu fördern und die Abhängigkeit von importierter Energie zu mindern.

Energiegesetz (EnG) § 2 EnG →

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