771.920
CH-BS
§ 9 Verordnung betreffend die Wässerungsverhältnisse am Riehenteich
§ 9 Verordnung betreffend die Wässerungsverhältnisse am Riehenteich
1. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der in § 2 dieser Verordnung aufgeführten Verträge oder gegen diese Verordnung unterliegen der Bestrafung gemäss § 14 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG) vom 13. Februar 2019.