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§ 9 Verordnung betreffend die Wässerungsverhältnisse am Riehenteich

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§ 9 Verordnung betreffend die Wässerungsverhältnisse am Riehenteich

1. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der in § 2 dieser Verordnung aufgeführten Verträge oder gegen diese Verordnung unterliegen der Bestrafung gemäss § 14 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG) vom 13. Februar 2019.

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