771.920
CH-BS
§ 8 Verordnung betreffend die Wässerungsverhältnisse am Riehenteich
§ 8 Verordnung betreffend die Wässerungsverhältnisse am Riehenteich
1. Beim jedesmaligen zu diesem Zweck erfolgenden Teichabschlage haben die wässerungsberechtigten Mattenbesitzer die Reinigung der sie betreffenden Strecke des Teiches vorzunehmen und für gehörige Instandstellung der Landvesten zu sorgen.
2. Nach Vollendung dieser Arbeiten hat ein Teichumgang stattzufinden, an welchem Vertreter der Teichkorporation und des Gemeinderats von Riehen und des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt teilnehmen, um von dem Zustande der gesamten Teichanlage Einsicht zu nehmen.
3. Die Teichufer sind beidseitig von Hindernissen, welche die Begehung zum Zweck der Aufsicht erschweren, freizuhalten.