771.920
CH-BS
§ 7 Verordnung betreffend die Wässerungsverhältnisse am Riehenteich
§ 7 Verordnung betreffend die Wässerungsverhältnisse am Riehenteich
1. Der Gemeinderat von Riehen hat über die Ausübung der Wässerung, über die Verteilung der Kosten der Wasserzuleitungsanlagen und über die Reinigung des Teichbettes nach Anhörung der betreffenden Wässermattenbesitzer eine Ordnung aufzustellen, welche der Genehmigung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt unterliegt.