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771.920 CH-BS

§ 6 Verordnung betreffend die Wässerungsverhältnisse am Riehenteich

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§ 6 Verordnung betreffend die Wässerungsverhältnisse am Riehenteich

1. Die Stellfallen und sonstigen Wässerungseinrichtungen sind so herzustellen und im Stande zu halten, dass sie in geschlossenem Zustande kein Wasser aus dem Teich in die Wässergraben durchlassen. Stellfallen und Zungenbretter sind mit Verschlüssen zu versehen, zu denen der Wasserknecht den Schlüssel hat; ein Doppel dieses Schlüssels hat der Gemeindepräsident von Riehen in Verwahrung. Sollte eine am Teich liegende Wässereinrichtung der Reparatur bedürfen, so ist sie auf Verlangen des Wassermeisters von dem anliegenden Mattenbesitzer auf eigene Kosten sofort auszuführen; es steht ihm der Rückgriff auf die an der betreffenden Wässerung beteiligten übrigen Mattenbesitzer zu.

2. Wird die Reparatur innert der gestellten Frist nicht vorgenommen, so steht der Teichkorporation das Recht zu, nach eingeholter Bewilligung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt die Reparatur selber besorgen zu lassen und die Kosten von den betreffenden Mattenbesitzern einzufordern.

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