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§ 5 Verordnung betreffend die Wässerungsverhältnisse am Riehenteich

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§ 5 Verordnung betreffend die Wässerungsverhältnisse am Riehenteich

1. Die Wässerung darf nur vermittelst der zurzeit am Teich bestehenden Wässerungseinrichtungen geschehen. Jede andere Wässerungsart ist untersagt. Pfosten und ähnliche Einrichtungen im Teichbette sind verboten.

2. Auch bedarf jede andere Verwendung des Wassers aus dem Teiche als zur Mattenwässerung der besondern Genehmigung durch die Kleinbasler Teichkorporation.

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