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771.920 CH-BS

§ 4 Verordnung betreffend die Wässerungsverhältnisse am Riehenteich

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§ 4 Verordnung betreffend die Wässerungsverhältnisse am Riehenteich

1. Massgebend für die Gestaltung und für das Verbot der Wässerung in dem unter diese Verordnung fallenden Gebiete ist der jeweilige Wasserstand des Teiches an den in der Vereinbarung vom 19. Oktober 1894 vorgesehenen Eichmarken. Die darauf bezüglichen Verfügungen werden von dem Wassermeister der Kleinbasler Teichkorporation dem Gemeindepräsidenten von Riehen beförderlichst zugestellt und sind von diesem sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

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