771.920
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend die Wässerungsverhältnisse am Riehenteich
§ 2 Verordnung betreffend die Wässerungsverhältnisse am Riehenteich
1. Für die Benützung des Wassers des Riehenteiches zur Wässerung sind massgebend
1. Der Staatsvertrag vom 16./25. August 1756 zwischen der Stadt Basel und dem Markgrafen Karl Friedrich von Baden.
2. Die Vereinbarung vom 19. Oktober 1894 zur Sicherung des Vollzugs des genannten Staatsvertrages.
3. Die Vereinbarung der Korporation der Gewerbsinteressenten am Kleinbasler Teich mit der Gemeinde Riehen vom 20. November / 3. Dezember 1894.[2]