771.510
CH-BS
§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung)
Gebühren - Prüfungsgebühren[[1]](#titletitle_text_fn_24378_2_1_c)
§ 8 Wassernutzungsverordnung
1. Für die Prüfung von Wassernutzungsgesuchen werden folgende Gebühren erhoben
a) für die Prüfung durch das Amt für Umwelt und Energie: je nach Aufwand CHF 200 bis 1'000;
b) für die Prüfung durch andere Behörden: nach der jeweils massgebenden Gebührenverordnung.
2. Für Expertisen sind die tatsächlichen Kosten zu bezahlen.
3. Bei aussergewöhnlichem Prüfungsaufwand können die Höchstansätze bis auf das Doppelte erhöht werden.
4. Das Bauinspektorat eröffnet die Gebührenverfügungen aller Prüfungsinstanzen und bezeichnet eine gemeinsame Zahlstelle.